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  Fragen und Antworten zu "Ja zur privaten Kopie":  
 


Im Zusammengang mit der Privatkopie tauchen immer wieder Fragen über Rechte, Vergütungsregelungen oder Auswirkungen der Urheberrechtsreform auf. An dieser Stelle sollen daher die häufigsten und wichtigsten Fragen zu dem Themenkomplex beantwortet werden.


Seit wann gibt es ein Urheberrecht und warum wird es novelliert?

Nachdem in der Mitte des 15. Jahrhunderts der Buchdruck erfunden worden war, gab es zum ersten Mal die Möglichkeit, schriftliche Werke in größeren Mengen zu vervielfältigen. Aber außer einigen Nachdruckverboten existierte kein Recht, das dies grundsätzlich untersagte. Erst als mit der Renaissance das Individuum in den Vordergrund gerückt und im 18. Jahrhundert die Theorie des Geistigen Eigentums entwickelt worden war, wurde 1710 in England ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors gesetzlich festgelegt. Auf deutschem Gebiet schuf Preußen 1837 mit dem "Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung" das ausführlichste und zugleich modernste Urheberrechtsgesetz seiner Zeit. Um die Rechte der Urheber zu schützen und die Ansprüche einzufordern, wurden zunächst in Frankreich, schließlich auch Anfang des 20. Jahrhunderts in Deutschland verschiedene Verwertungsgesellschaften – zunächst nur für musikalische Werke – gegründet.

Die Gesetzgebung zum Schutz geistigen Eigentums fand in der Bundesrepublik Deutschland 1965 ihren Fortgang. Damals wurden vom Bundestag das Urheberrechtsgesetz sowie das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verabschiedet. Am 13. September 2003 trat schließlich nach langen Kämpfen die erste Stufe (1. Korb) des novellierten Urheberrechts in Kraft. Damit setzte die Bundesregierung die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft um, die Neuerungen und eine europaweite Harmonisierung gefordert hatte. Das 2. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2.Korb) soll die Themen regeln, die nicht von der EU-Richtlinie vorgegeben waren – unter anderem die Bemessung und Höhe der Vergütung für private Vervielfältigung. Derzeit liegt dazu ein Regierungsentwurf vor.


Ist das Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke für private Zwecke erlaubt?

Ja, mit dem 1. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (1.Korb), der am 13. September 2003 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber die Erlaubnis der privaten Vervielfältigung grundsätzlich bestätigt. Ausgenommen hat er dabei aber ausdrücklich das Kopieren von Vorlagen aus illegalen Quellen. Konkret bedeutet dies, dass privates Kopieren nur dann zulässig ist, wenn das Werk nicht durch einen technischen Kopierschutz (z.B. auf CDs oder DVDs) gesichert ist. Motiv dieser Regelung war es, die Werke der Urheber vor allem im Internet vor Missbrauch zu schützen.

Verbraucher können als ohne Bedenken beispielsweise einen Zeitungsartikel kopieren oder eine legal erworbene Musik-CD ohne Kopierschutz brennen und auch auf Leerkassetten überspielen, natürlich nur für den Privatgebrauch.


Dürfen Noten fotokopiert werden?

Noten urheberrechtlich geschützter Werke dürfen grundsätzlich nicht fotokopiert werden, auch nicht zum privaten Gebrauch. Es gibt aber zwei Ausnahmen: Diese bestehen darin, dass entweder die Kopie zur Aufnahme in ein Archiv vorgenommen wird. Dann aber muss die Kopie von einem eigenen Exemplar hergestellt werden (Kopien von entliehenen Exemplaren sind nicht zulässig) und die Aufnahme in ein Archiv geboten sein. Dies ist allerdings in der Regel nie der Fall, da immer auch die originale Kopiervorlage in das Archiv eingestellt werden kann. Oder – zweite Ausnahme – Originalausgaben eines Werkes sind seit mindestens zwei Jahren vergriffen. Aber auch dieser Fall dürfte in der Praxis nur selten relevant sein, da Werke in der Regel zumindest noch antiquarisch erhältlich sind und somit nicht als „vergriffen“ angesehen werden.


Wie behandelt das neue Urheberrecht das Thema Raubkopien?

Zwar hat der Gesetzgeber mit dem 1. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (1.Korb) die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke grundsätzlich erlaubt, aber auch klargestellt, in welchen Fällen dies rechtswidrig ist. So darf die Vorlage nicht aus illegalen Quellen - beispielsweise Tauschbörsen – stammen und auch ein bestehender Kopierschutz darf nicht umgangen werden.

Der neue Regierungsentwurf für ein 2. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2.Korb)  sieht daher auch keine Bagatellregelung mehr für illegales Kopieren vor. Downloads rechtswidrig hergestellter und öffentlich zugänglich gemachter Vorlagen aus dem Internet sollen ohne Ausnahme als Straftat behandelt werden.


Darf ein Computerspiel für den privaten Gebrauch kopiert werden?

Ein Recht auf Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht. Der Gesetzestext sieht lediglich eine Sicherungskopie vor (§ 69d Abs. 2 UrhG), die ausschließlich diejenige Person anfertigen darf und muss, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist. Die Regelungen zur Privatkopie (§ 53 UrhG) gelten somit nicht für Computerprogramme, Spiele oder Betriebssysteme.


Welche Einbußen müssen Urheber befürchten, wenn der 2. Korb zum Gesetz wird?

Der Regierungsentwurf für ein 2.Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2.Korb)  widmet sich im Detail unter anderem der Novellierung der Vergütungsregelungen. Dabei soll das bewährte System der gesetzlichen Pauschalen durch marktorientierte, zwischen Verwertungsgesellschaften und Industrie ausgehandelte, Vergütungssätze abgelöst werden. Neben empirischen Studien, die konkret die Nutzung der einzelnen Aufzeichnungsgeräte für die private Vervielfältigung feststellen sollen, ist ein Vergütungshöchstwert von 5 Prozent des Gerätepreises vorgesehen. Werden die Geräte nicht zu mehr als 10 Prozent ausschließlich für Privatkopien verwendet, soll die Urhebervergütung sogar ganz wegfallen.

Wird der Vorschlag des Bundeskabinetts zum Gesetz erhoben, bedeutet dies eine massive Verschlechterung der Position der Urheber – eine angemessene Vergütung für die private Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke, wie sie gesetzlich verankert ist, wird unmöglich. Denn es vergehen nicht nur 6 bis 18 Monate bis die Nutzeruntersuchungen abgeschlossen sind, sondern wahrscheinliche Einsprüche gegen die Studienergebnisse lassen langjährige Gerichtsverfahren erwarten – und in dieser Zeit erhalten die Urheber kein Geld aus den Vergütungskassen. Auch der Einbezug wirtschaftlicher Interessen der Hersteller wie der Koppelung des Vergütungsanspruchs an Gerätepreise als Maßstab für die Vervielfältigung für private Zwecke heißt für Urheber nur eins: weniger Einnahmen aus der Nutzung ihrer Werke.


Warum ist eine Geräte- und Speichermedienvergütung notwendig und welche Auswirkungen hat dies für den Standort Deutschland?

Die Digitalisierung der Medien ist in den vergangenen Jahren noch weiter fortgeschritten. Mit ihr hat sich auch die Praxis der privaten Vervielfältigung grundlegend verändert. Zahlen können diese Tatsache am besten belegen: So sank der Absatz von Audioleerkassetten beispielsweise im Zeitraum von 1995 bis 2005 von 100 Mio. auf 13 Mio. verkaufte Exemplare. Auch der Marktanteil der Videokassette ging rapide zurück – wurden 1995 noch 98 Mio. Stück abgesetzt, so waren es zehn Jahre später nur noch 24 Mio. Leerkassetten. Neue Nummer eins auf dem Leermedienmarkt ist bereits seit sechs Jahren die CD – 2005 mit einer Stückzahl von 624 Mio. verkauften Rohlingen. Ein phänomenales Absatzplus erreichte im vergangenen Jahr die DVD. Mit 258 Mio. Exemplaren wurden mehr als doppelt so viele Rohlinge verkauft wie im Jahr zuvor.

Auch die Nachfrage für PCs in Deutschland wächst jährlich. 2005 wurden insgesamt 9,42 Mio. Geräte verkauft, rund 7 Prozent mehr als im Vorjahr. Gleichzeitig sind nach Ergebnissen der jüngsten GfK-Brennerstudie 42 Prozent aller deutschen Haushalte mit einem CD- oder DVD-Brenner ausgestattet. Und diese werden auch genutzt: Die Zahl mit Musik bespielter Rohlinge ist zwischen 1999 und 2004 von 58 Mio. auf 317 Mio. Stück gestiegen. Im gleichen Zeitraum sank die Zahl verkaufter Original-Alben von 198 Mio. auf 133 Mio. Exemplare. Mit der immensen Verbreitung des Internet wächst auch die Anzahl der Personen, die Musik downloaden – 2004 waren es 7,3 Mio.

Angesichts dieser Sachlage wird deutlich, dass nahezu jeder mit Hilfe der digitalen Technik Text-, Musik-, Bild- und Filmwerke ohne Qualitätsverlust und beliebig oft von Datenträger zu Datenträger kopieren, aus dem Internet downloaden oder auf der Festplatte speichern kann. Scanner, Brenner und Datenformate wie MP3 vereinfachen die Vervielfältigung noch zusätzlich. Urheber und Verwertungsgesellschaften können die einzelnen Kopiervorgänge nicht nachvollziehen. Daher ist eine Vergütung auf Scanner, Brenner, Drucker und PCs sowie die Aufnahmemedien (CDs, DVDs, Festplatten) zeitgemäß und notwendig.

Für den Standort Deutschland bedeutet diese Vergütungsregelung keinen Wettbewerbsnachteil, denn Exportgeräte werden nicht mit den jeweiligen Pauschalbeträgen belegt. Zudem fallen die Vergütungssätze für deutsche und ausländische Hersteller an.