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Im Zusammengang mit der Privatkopie tauchen immer wieder Fragen
über Rechte, Vergütungsregelungen oder Auswirkungen der
Urheberrechtsreform auf. An dieser Stelle sollen daher die
häufigsten und wichtigsten Fragen zu dem Themenkomplex beantwortet
werden.
Seit wann gibt es ein Urheberrecht und warum wird es novelliert?
Nachdem in der Mitte des 15. Jahrhunderts der Buchdruck erfunden
worden war, gab es zum ersten Mal die Möglichkeit, schriftliche
Werke in größeren Mengen zu vervielfältigen. Aber außer einigen
Nachdruckverboten existierte kein Recht, das dies grundsätzlich
untersagte. Erst als mit der Renaissance das Individuum in den
Vordergrund gerückt und im 18. Jahrhundert die Theorie des Geistigen Eigentums entwickelt worden war, wurde 1710 in England ein
ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors gesetzlich
festgelegt. Auf deutschem Gebiet schuf Preußen 1837 mit dem "Gesetz
zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst in
Nachdruck und Nachbildung" das ausführlichste und zugleich modernste
Urheberrechtsgesetz seiner Zeit. Um die Rechte der Urheber zu
schützen und die Ansprüche einzufordern, wurden zunächst in
Frankreich, schließlich auch Anfang des 20. Jahrhunderts in
Deutschland verschiedene Verwertungsgesellschaften – zunächst nur
für musikalische Werke – gegründet.
Die Gesetzgebung zum Schutz geistigen Eigentums fand in der
Bundesrepublik Deutschland 1965 ihren Fortgang. Damals wurden vom
Bundestag das Urheberrechtsgesetz sowie das
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verabschiedet. Am 13. September 2003
trat schließlich nach langen Kämpfen die erste Stufe (1. Korb) des
novellierten Urheberrechts in Kraft. Damit setzte die
Bundesregierung die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft um, die Neuerungen und eine europaweite
Harmonisierung gefordert hatte. Das 2. Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2.Korb) soll die Themen regeln, die nicht von der
EU-Richtlinie vorgegeben waren – unter anderem die Bemessung und
Höhe der Vergütung für private Vervielfältigung. Derzeit liegt dazu
ein Regierungsentwurf vor.
Ist das Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke für private
Zwecke erlaubt?
Ja, mit dem 1. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft (1.Korb), der am 13.
September 2003 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber die Erlaubnis der
privaten Vervielfältigung grundsätzlich bestätigt. Ausgenommen hat
er dabei aber ausdrücklich das Kopieren von Vorlagen aus illegalen
Quellen. Konkret bedeutet dies, dass privates Kopieren nur dann
zulässig ist, wenn das Werk nicht durch einen technischen
Kopierschutz (z.B. auf CDs oder DVDs) gesichert ist. Motiv dieser
Regelung war es, die Werke der Urheber vor allem im Internet vor
Missbrauch zu schützen.
Verbraucher können als ohne Bedenken beispielsweise einen
Zeitungsartikel kopieren oder eine legal erworbene Musik-CD ohne
Kopierschutz brennen und auch auf Leerkassetten überspielen,
natürlich nur für den Privatgebrauch.
Dürfen Noten fotokopiert werden?
Noten urheberrechtlich geschützter Werke dürfen
grundsätzlich nicht fotokopiert werden, auch nicht zum privaten
Gebrauch. Es gibt aber zwei Ausnahmen: Diese bestehen darin, dass
entweder die Kopie zur Aufnahme in ein Archiv vorgenommen wird. Dann
aber muss die Kopie von einem eigenen Exemplar hergestellt werden
(Kopien von entliehenen Exemplaren sind nicht zulässig) und die
Aufnahme in ein Archiv geboten sein. Dies ist allerdings in der
Regel nie der Fall, da immer auch die originale Kopiervorlage in das
Archiv eingestellt werden kann. Oder – zweite Ausnahme –
Originalausgaben eines Werkes sind seit mindestens zwei Jahren
vergriffen. Aber auch dieser Fall dürfte in der Praxis nur selten
relevant sein, da Werke in der Regel zumindest noch antiquarisch
erhältlich sind und somit nicht als „vergriffen“ angesehen werden.
Wie behandelt das neue Urheberrecht das Thema Raubkopien?
Zwar hat der Gesetzgeber mit dem 1. Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (1.Korb) die
Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke grundsätzlich
erlaubt, aber auch klargestellt, in welchen Fällen dies rechtswidrig
ist. So darf die Vorlage nicht aus illegalen Quellen -
beispielsweise Tauschbörsen – stammen und auch ein bestehender
Kopierschutz darf nicht umgangen werden.
Der neue Regierungsentwurf für ein 2. Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2.Korb)
sieht daher auch keine Bagatellregelung mehr für illegales Kopieren
vor. Downloads rechtswidrig hergestellter und öffentlich zugänglich
gemachter Vorlagen aus dem Internet sollen ohne Ausnahme als
Straftat behandelt werden.
Darf ein Computerspiel für den privaten Gebrauch kopiert werden?
Ein Recht auf Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht. Der
Gesetzestext sieht lediglich eine Sicherungskopie vor (§ 69d Abs. 2
UrhG), die ausschließlich diejenige Person anfertigen darf und muss,
die zur Benutzung des Programms berechtigt ist. Die Regelungen zur
Privatkopie (§ 53 UrhG) gelten somit nicht für Computerprogramme,
Spiele oder Betriebssysteme.
Welche Einbußen müssen Urheber befürchten, wenn der 2. Korb zum Gesetz wird?
Der Regierungsentwurf für ein 2.Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2.Korb)
widmet sich im Detail unter anderem der Novellierung der
Vergütungsregelungen. Dabei soll das bewährte System der gesetzlichen Pauschalen durch marktorientierte,
zwischen Verwertungsgesellschaften und Industrie ausgehandelte, Vergütungssätze
abgelöst werden. Neben empirischen Studien, die konkret die Nutzung
der einzelnen Aufzeichnungsgeräte für die private Vervielfältigung
feststellen sollen, ist ein Vergütungshöchstwert von 5 Prozent des
Gerätepreises vorgesehen. Werden die Geräte nicht zu mehr als 10
Prozent ausschließlich für Privatkopien verwendet, soll die
Urhebervergütung sogar ganz wegfallen.
Wird der Vorschlag des Bundeskabinetts zum Gesetz erhoben, bedeutet
dies eine massive Verschlechterung der Position der Urheber – eine
angemessene Vergütung für die private Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Werke, wie sie gesetzlich verankert
ist, wird unmöglich. Denn es vergehen nicht nur 6 bis 18 Monate bis
die Nutzeruntersuchungen abgeschlossen sind, sondern wahrscheinliche
Einsprüche gegen die Studienergebnisse lassen langjährige
Gerichtsverfahren erwarten – und in dieser Zeit erhalten die Urheber
kein Geld aus den Vergütungskassen. Auch der Einbezug
wirtschaftlicher Interessen der Hersteller wie der Koppelung des
Vergütungsanspruchs an Gerätepreise als Maßstab für die
Vervielfältigung für private Zwecke heißt für Urheber nur eins:
weniger Einnahmen aus der Nutzung ihrer Werke.
Warum ist eine Geräte- und Speichermedienvergütung notwendig und welche Auswirkungen
hat dies für den Standort Deutschland?
Die Digitalisierung der Medien ist in den vergangenen Jahren noch
weiter fortgeschritten. Mit ihr hat sich auch die Praxis der
privaten Vervielfältigung grundlegend verändert. Zahlen können diese
Tatsache am besten belegen: So sank der Absatz von
Audioleerkassetten beispielsweise im Zeitraum von 1995 bis 2005 von
100 Mio. auf 13 Mio. verkaufte Exemplare. Auch der Marktanteil der
Videokassette ging rapide zurück – wurden 1995 noch 98 Mio. Stück
abgesetzt, so waren es zehn Jahre später nur noch 24 Mio.
Leerkassetten. Neue Nummer eins auf dem Leermedienmarkt ist bereits
seit sechs Jahren die CD – 2005 mit einer Stückzahl von 624 Mio.
verkauften Rohlingen. Ein phänomenales Absatzplus erreichte im
vergangenen Jahr die DVD. Mit 258 Mio. Exemplaren wurden mehr als
doppelt so viele Rohlinge verkauft wie im Jahr zuvor.
Auch die Nachfrage für PCs in Deutschland wächst jährlich. 2005
wurden insgesamt 9,42 Mio. Geräte verkauft, rund 7 Prozent mehr als
im Vorjahr. Gleichzeitig sind nach Ergebnissen der jüngsten
GfK-Brennerstudie 42 Prozent aller deutschen Haushalte mit einem CD-
oder DVD-Brenner ausgestattet. Und diese werden auch genutzt: Die
Zahl mit Musik bespielter Rohlinge ist zwischen 1999 und 2004 von 58
Mio. auf 317 Mio. Stück gestiegen. Im gleichen Zeitraum sank die
Zahl verkaufter Original-Alben von 198 Mio. auf 133 Mio. Exemplare.
Mit der immensen Verbreitung des Internet wächst auch die Anzahl der
Personen, die Musik downloaden – 2004 waren es 7,3 Mio.
Angesichts dieser Sachlage wird deutlich, dass nahezu jeder mit
Hilfe der digitalen Technik Text-, Musik-, Bild- und Filmwerke ohne
Qualitätsverlust und beliebig oft von Datenträger zu Datenträger
kopieren, aus dem Internet downloaden oder auf der Festplatte
speichern kann. Scanner, Brenner und Datenformate wie MP3
vereinfachen die Vervielfältigung noch zusätzlich. Urheber und
Verwertungsgesellschaften können die einzelnen Kopiervorgänge nicht
nachvollziehen. Daher ist eine Vergütung auf Scanner, Brenner,
Drucker und PCs sowie die Aufnahmemedien (CDs, DVDs, Festplatten)
zeitgemäß und notwendig.
Für den Standort Deutschland bedeutet diese Vergütungsregelung
keinen Wettbewerbsnachteil, denn Exportgeräte werden nicht mit den
jeweiligen Pauschalbeträgen belegt. Zudem fallen die Vergütungssätze
für deutsche und ausländische Hersteller an.
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