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Die private
Vervielfältigung von Texten, Musik, Bildern und Filmen ist grundsätzlich erlaubt – solange die Vorlage einer legalen Quelle entspringt und keinen Kopierschutz trägt. Der Gesetzgeber hat dies 2003 mit dem 1.
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft (1. Korb) bestätigt und setzte damit die Bestimmungen der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft um. Die Initiative „Ja zur privaten Kopie“ hat so ein wesentliches Ziel erreicht.
Doch diese Freiheit hat ihren Preis.
Die Kreativen – Musiker, Künstler, Autoren und Journalisten – müssen
für die Verwendung ihrer Werke angemessen vergütet werden. Dafür
setzen sich in Deutschland die Verwertungsgesellschaften ein. Über die
Höhe der Vergütung, also den Wert der Privatkopie, wird angesichts der
zunehmenden Digitalisierung der Medien zur Zeit heiß diskutiert. Eine
zweite Änderung des Urheberrechts soll diese Fragen endgültig klären.
Zu diesem so genannten 2. Korb hat der Gesetzgeber jüngst einen
weiteren Entwurf vorgestellt. Die darin enthaltenen Regelungen
bedeuten jedoch eine massive Verschlechterung für die Kreativen. Die
Position der Verwertungsgesellschaften und der Urheber ist damit
eindeutig: Um eine angemessene Vergütung für die private
Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke gewährleisten zu
können, muss der Gesetzesentwurf in wesentlichen Punkten geändert
werden:
Vergütungen für
private Vervielfältigung dürfen nicht an den Verkaufspreis
von Geräten und Speichermedien gebunden sein. Eine solche
Berücksichtigung der Herstellerinteressen ist daher aus dem
Entwurfstext zu streichen.
Insbesondere die vorgesehene Obergrenze von 5 Prozent der
Gerätepreise für die Höhe der Vergütungsansprüche
widerspricht dem Grundsatz der "angemessenen Vergütung" und muss folglich
ebenso
gestrichen werden.
Ein Vergütungsanspruch darf bei entsprechender Eignung des
Gerätes zur Vervielfältigung nicht durch eine
Bagatellgrenze eingeschränkt werden. Daher ist die
Formulierung „in nennenswertem Umfang“ zu streichen. Lässt
sich dieses Anliegen nicht umzusetzen, soll der Gesetzgeber
alternativ den absoluten Umfang – wie viele
Vervielfältigungen sind mit einem Gerät grundsätzlich
möglich? – berücksichtigen.
Die Übergangsregelung für ein Fortbestehen der geltenden
gesetzlichen Vergütungssätze muss eindeutig formuliert
werden.
Es wird gefordert, dass die empirischen Untersuchungen
direkt von der Schiedsstelle in Auftrag gegeben
werden sollen, um die Bemessungsverfahren abzukürzen.
Die geplante
Übergangsregelung muss so formuliert werden, dass es nicht
zu einem sofortigen Versiegen der Zahlungen seitens der
Hersteller kommen kann.
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Über die Initiative "Ja zur privaten Kopie"
2002 gründeten GEMA, VG WORT und VG BILD-KUNST 2002 die Initiative „Ja zur privaten Kopie“. Sie setzt sich dafür ein, die Möglichkeit der Vervielfältigung von Texten, Musik, Bildern und Filmen für den privaten Gebrauch zu erhalten sowie die Kreativen für die Verwendung ihrer Werke angemessen zu vergüten. Mit Fakten, Hintergrundwissen und aktuellen Meldungen will die Initiative alle interessierten Leser über das Thema informieren.
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Artikel 27 der
UN Charta: |
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Jeder
hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen,
die ihm
als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst
entwachsen. |
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