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Initiative von GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst |
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Das System hat sich bewährt
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Nachdem der Gesetzgeber den Verbrauchern das Recht, urheberrechtlich
geschützte Werke jederzeit für private Zwecke zu kopieren weiterhin
zugesichert hat – mit der Einschränkung, dass die Quelle legal sein
muss – müssen auch die Schöpfer der Texte, Musik, Bilder und Filme
angemessen dafür vergütet werden. So sieht es das aktuelle
Urheberrecht vor. Und so wird es auch bisher durch das System der
gesetzlich festgelegten Pauschalbeträge auf Geräte und Speichermedien
umgesetzt.
Mit dem neuen Regierungsentwurf für das 2. Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2.Korb), der die Vergütung neu strukturieren soll, brechen
für die Kreativen jedoch unsichere Zeiten an. Unter anderem sollen marktorientierte Regelungen das bewährte gesetzliche
Vergütungsverfahren ersetzen. Wird dieser Vorschlag zum Gesetz, werden
die Urheber keine angemessene Vergütung mehr für die Vervielfältigung
ihrer urheberrechtlich geschützten Werke erhalten.
Für die Rechte der Kreativen setzen sich daher die Initiatoren von „Ja
zur privaten Kopie“ ein und fordern zentrale Änderungen im 2. Korb:
Vergütungen für
private Vervielfältigung dürfen nicht an den Verkaufspreis
von Geräten und Speichermedien gebunden sein. Eine solche
Berücksichtigung der Herstellerinteressen ist daher aus dem
Entwurfstext zu streichen.
Insbesondere die vorgesehene Obergrenze von 5 Prozent der
Gerätepreise für die Höhe der Vergütungsansprüche
widerspricht dem Grundsatz der "angemessenen Vergütung" und muss folglich
ebenso
gestrichen werden.
Ein Vergütungsanspruch darf bei entsprechender Eignung des
Gerätes zur Vervielfältigung nicht durch eine
Bagatellgrenze eingeschränkt werden. Daher ist die
Formulierung „in nennenswertem Umfang“ zu streichen. Lässt
sich dieses Anliegen nicht umzusetzen, soll der Gesetzgeber
alternativ den absoluten Umfang – wie viele
Vervielfältigungen sind mit einem Gerät grundsätzlich
möglich? – berücksichtigen.
Die Übergangsregelung für ein Fortbestehen der geltenden
gesetzlichen Vergütungssätze muss eindeutig formuliert
werden.
Es wird gefordert, dass die empirischen Untersuchungen
direkt von der Schiedsstelle in Auftrag gegeben
werden sollen, um die Bemessungsverfahren abzukürzen.
Die geplante
Übergangsregelung muss so formuliert werden, dass es nicht
zu einem sofortigen Versiegen der Zahlungen seitens der
Hersteller kommen kann.
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