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Einführung · Fakten · Zusammenfassung · Initiatoren

Das System hat sich bewährt
 
 
Nachdem der Gesetzgeber den Verbrauchern das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke jederzeit für private Zwecke zu kopieren weiterhin zugesichert hat – mit der Einschränkung, dass die Quelle legal sein muss – müssen auch die Schöpfer der Texte, Musik, Bilder und Filme angemessen dafür vergütet werden. So sieht es das aktuelle Urheberrecht vor. Und so wird es auch bisher durch das System der gesetzlich festgelegten Pauschalbeträge auf Geräte und Speichermedien umgesetzt.

Mit dem neuen Regierungsentwurf für das 2. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2.Korb), der die Vergütung neu strukturieren soll, brechen für die Kreativen jedoch unsichere Zeiten an. Unter anderem sollen marktorientierte Regelungen das bewährte gesetzliche Vergütungsverfahren ersetzen. Wird dieser Vorschlag zum Gesetz, werden die Urheber keine angemessene Vergütung mehr für die Vervielfältigung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke erhalten.

Für die Rechte der Kreativen setzen sich daher die Initiatoren von „Ja zur privaten Kopie“ ein und fordern zentrale Änderungen im 2. Korb:

Vergütungen für private Vervielfältigung dürfen nicht an den Verkaufspreis von Geräten und Speichermedien gebunden sein. Eine solche Berücksichtigung der Herstellerinteressen ist daher aus dem Entwurfstext zu streichen.  

Insbesondere die vorgesehene Obergrenze von 5 Prozent der Gerätepreise für die Höhe der Vergütungsansprüche widerspricht dem Grundsatz der "angemessenen Vergütung" und muss folglich ebenso gestrichen werden.   

Ein Vergütungsanspruch darf bei entsprechender Eignung des Gerätes zur Vervielfältigung nicht durch eine Bagatellgrenze eingeschränkt werden. Daher ist die Formulierung „in nennenswertem Umfang“ zu streichen. Lässt sich dieses Anliegen nicht umzusetzen, soll der Gesetzgeber alternativ den absoluten Umfang – wie viele Vervielfältigungen sind mit einem Gerät grundsätzlich möglich? – berücksichtigen.  

Die Übergangsregelung für ein Fortbestehen der geltenden gesetzlichen Vergütungssätze muss eindeutig formuliert werden.  

Es wird gefordert, dass die empirischen Untersuchungen direkt von der Schiedsstelle in Auftrag gegeben werden sollen, um die Bemessungsverfahren abzukürzen.

Die geplante Übergangsregelung muss so formuliert werden, dass es nicht zu einem sofortigen Versiegen der Zahlungen seitens der Hersteller kommen kann.