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Urheber müssen auf ihr Geld verzichten
 
 


Bereits vor fünf Jahren kam eine Untersuchung der Gesellschaft für Konsum- und Marktforschung (GfK) zu dem Schluss, dass vier von fünf Personen digitale Speichermedien zu Hause zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke nutzen. Dieser Trend hat sich bis heute fortgesetzt: Nach der aktuellen GfK-Brennerstudie haben rund 21 Mio. Personen – etwa jeder dritte Deutsche – Musik auf CDs oder DVDs gebrannt. Zudem decken rund 20 Prozent der Befragten ihren musikalischen Bedarf ausschließlich über das Brennen und Downloaden.
Um die Rechte der Kreativen an ihren Werken zu wahren, führen Hersteller und gewerbliche Importeure von Aufzeichnungsgeräten seit 1965 eine pauschalierte Vergütung ab. Seit 1985 werden auch für analoge Speichermedien (Kassetten, Videobänder) gesetzlich festgelegte Vergütungen gezahlt – digitale Geräte und Speichermedien wie Scanner, CD/DVD-Brenner und -Leermedien wurden nach und nach in das Vergütungssystem aufgenommen. Die Einnahmen schütten die Verwertungsgesellschaften nach Abzug eines geringen Verwaltungsaufwandes vollständig an die Urheber aus. Dabei wurden die Vergütungssätze seit ihrer letzten Angleichung im Jahr 1985 nicht mehr erhöht. Die Pauschalen, wie sie derzeit gelten, sind u.a.:

Gerät Pauschale
Videorekorder, DVD-Rekorder, DVD-Brenner 9,21 Euro
Videokassette, DVD-Rohling pro Spielstunde 0,0870 Euro
Kassettenrekorder, MP3-Player 1,28 Euro
Audio-Kassette, Tonband, DAT, Minidisk, Audio-CD R/RW pro Spielstunde 0,0614 Euro
Data-CD R/RW pro Spielstunde 0,072 Euro
Fotokopiergerät ab 38,35 Euro
Scanner ab 8,18 Euro

Mit dem Regierungsentwurf zum 2. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2. Korb) vom 22. März 2006 hat das Bundeskabinett nun einen Gesetzesvorschlag unterbreitet, der die bewährte gesetzliche Pauschalvergütung durch marktorientierte Regelungen ersetzen will und Tarifentscheidungen verzögert.


Gerätepreis soll Vergütung bestimmen

Anstatt der bisher im Gesetz festgeschriebenen Vergütungssätze, sollen in Zukunft Verwertungsgesellschaften und Industrie die Tarife nach marktwirtschaftlichen Erkenntnissen aushandeln. Dabei jedoch will der Gesetzesvorschlag die Vergütung grundsätzlich an die Verkaufspreise der Aufzeichnungsgeräte und Speichermedien koppeln, um ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis zu schaffen und die Hersteller nicht unzumutbar zu beeinträchtigen. Zudem schreibt der Regierungsentwurf eine Obergrenze der von der Industrie an die Urheber zu entrichtenden Pauschale von 5 Prozent des Verkaufspreises vor (§ 54a Abs. 4 UrhG RegE). Hiermit halten wettbewerbspolitische und urheberfremde Überlegungen Einzug in die Gesetzgebung zum Urheberrecht. Den Vergütungsanspruch der Kreativen für private Vervielfältigung an den Gerätepreis zu binden ist nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich, sondern auch grundlegend falsch! Denn das Kopieren von Texten, Musik, Bildern und Filmen hat nichts mit dem Verkaufspreis für Geräte zu tun – vielmehr begründet das Kopieren ein Verhältnis zwischen Urheber und Nutzer. Auch die fünfprozentige Obergrenze würde für die Kreativen bei weitem keine angemessene Vergütung mehr bedeuten – im Gegenteil, sie müssten auf Geld verzichten. Denn mit der gängigen Verkaufspraxis der Herstellerindustrie, Gewinne auf Verbrauchsmaterialien wie Tinte zu verlagern, sinken die Gerätepreise immer mehr. Zudem fehlt eine Mindestvergütung.

Konsequenzen:
Die Bindung der Vergütung an die Gerätepreise sowie die dafür vorgesehene Obergrenze von 5 Prozent setzt Hersteller- vor Urheberinteressen und verhindert somit eine angemessene Entlohnung der Kreativen.


Vergütung für Geräte im „Bagatellbereich“ soll entfallen

Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben die Urheber laut Gesetzesentwurf auch nur für jene Geräte und Speichermedien, die „in nennenswertem Umfang“ zur Vervielfältigung genutzt werden. Bei einer Nutzung unter 10 Prozent wird das entsprechende Gerät in den „Bagatellbereich“ klassifiziert und bleibt vergütungsfrei (§ 54 Abs. 1 UrhG RegE). Diese Regelung bewirkt mit großer Sicherheit, dass für viele Geräte diese zehnprozentige Mindestnutzung zum privaten Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke grundsätzlich bestritten wird. Die Folgen wären weitere, langjährige Rechtsstreitigkeiten und damit verbunden: ein Ausfall der Vergütungseinnahmen.

Konsequenzen:
Werden Urheber künftig nur für Geräte außerhalb des „Bagatellbereichs“ – Nutzung für private Vervielfältigung weniger als 10 Prozent – vergütet, drohen massive Einnahmeverluste für die Kreativen, da diese Mindestnutzung mit Sicherheit von der Industrie bestritten wird.



Gerätenutzung soll durch marktwirtschaftliche Studien belegt werden

Langwierig wird es auch deshalb, da empirische Studien die tatsächliche Nutzung der Geräte für private Vervielfältigungen belegen sollen (§ 13a Abs. 1 UrhWG RegE). Die Datenerhebungen dafür, die von den Verwertungsgesellschaften zu bezahlen sind, dauern jeweils mindestens sechs Monate, bei neu in den Markt eingeführten Produkten kommt ein weiteres Jahr hinzu. Werden die Ergebnisse gerichtlich angezweifelt und die Entscheidung von Instanz zu Instanz getragen, würden die Vergütungen für den entsprechenden Gerätetyp für bis zu sechs Jahre ausfallen. Zudem sinkt die Dauer der Marktpräsenz bei vielen Geräten rapide. Fällt die gerichtliche Entscheidung nach Verschwinden eines Gerätes vom Markt, ist es für die Kreativen zu spät: Sie sehen überhaupt kein Geld für die Nutzung dieser Geräte. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Streichung einer Instanz trägt nur wenig zur Verkürzung des Verfahrens bei.

Konsequenzen:
Empirische Studien zur Gerätenutzung können sich zusammen mit Rechtsverfahren über die Richtigkeit der Ergebnisse bis zu sechs Jahre hinziehen und führen dabei während dieses Zeitraums zum Vergütungsausfall für die Urheber. Viele Geräte sind auch nach dieser Zeit wieder vom Markt und die Kreativen werden für deren Nutzung überhaupt nicht entlohnt.



Übergangslösung für Tariffortzahlung unklar formuliert

Für Kreative zusätzlich problematisch ist die Formulierung der für die Zeit der Tarifverhandlungen vorgesehenen Übergangslösung. Danach sollen die bestehenden Vergütungssätze weiter gelten, soweit keine Tarife bestehen (§ 13a Abs. 2 UrhWG RegE). Gleichzeitig ist jedoch im Regierungsentwurf fixiert, dass die Tarife den neuen Bestimmungen entsprechen sollen. Damit könnte die Angemessenheit der gesetzlichen Vergütungssätze grundsätzlich angezweifelt werden. In diesem Fall müssten die Urheber aufgrund langjähriger Gerichtsverfahren ganz auf ihr Geld aus der Vergütung für privates Kopieren verzichten.

Konsequenzen:
Bleibt es bei der unklaren Formulierung zur Übergangslösung für die Tariffortzahlung, ist damit zu rechnen, dass die Angemessenheit der Gesetzespauschalen grundsätzlich angezweifelt wird und die Urheber somit ganz auf ihr Geld aus der Gerätevergütung verzichten müssen.


 
Gleiches Kräfteverhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Industrie

Der vorgesehene Regierungsentwurf fördert im Grundsatz die Marktorientierung von Vergütungsregelungen und das direkte Aushandeln von Vergütungsansprüchen zwischen den Verwertungsgesellschaften und der Industrie. Doch wenn der Gesetzgeber schon die Festlegung der Vergütungen für private Vervielfältigungen nicht mehr selbst bestimmt, sondern in die Hände der Betroffenen gibt, dann müssen diese auch in der Lage sein, die Höhe der Vergütungen auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln. Dem widerspricht es, wenn einer der beiden Seiten - nämlich den Urhebern - von Beginn an Beschränkungen auferlegt werden.
 


Insgesamt verhindern die Neuerungen des Regierungsentwurfs zur Urheberrechtsreform, sollten sie Gesetz werden, eine angemessene Vergütung der Kreativen für die private Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke. Daher verlangt die Initiative „Ja zur privaten Kopie“ massive Änderungen. Lesen Sie die Forderungen unter Zusammenfassung.

Den Regierungsentwurf zum 2. Korb der Urheberrechtsnovelle mit Erläuterungen finden Sie HIER.