| |
Bereits vor fünf Jahren kam eine Untersuchung der Gesellschaft für Konsum- und Marktforschung (GfK) zu dem Schluss, dass vier von fünf Personen digitale Speichermedien zu Hause zur Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Werke nutzen. Dieser Trend hat sich bis heute fortgesetzt: Nach der aktuellen GfK-Brennerstudie haben rund 21 Mio. Personen – etwa jeder dritte Deutsche – Musik auf CDs oder DVDs gebrannt. Zudem decken rund 20 Prozent der Befragten ihren
musikalischen Bedarf ausschließlich über das Brennen und Downloaden.
Um die Rechte der Kreativen an ihren Werken zu wahren, führen
Hersteller und gewerbliche Importeure von Aufzeichnungsgeräten seit
1965 eine pauschalierte Vergütung ab. Seit 1985 werden auch für
analoge Speichermedien (Kassetten, Videobänder) gesetzlich
festgelegte Vergütungen gezahlt – digitale Geräte und Speichermedien
wie Scanner, CD/DVD-Brenner und -Leermedien wurden nach und nach in
das Vergütungssystem aufgenommen. Die Einnahmen schütten die Verwertungsgesellschaften nach Abzug
eines geringen Verwaltungsaufwandes vollständig an die Urheber aus.
Dabei wurden die Vergütungssätze seit ihrer letzten Angleichung im
Jahr 1985 nicht mehr erhöht. Die Pauschalen, wie sie derzeit gelten,
sind u.a.:
| Gerät |
Pauschale |
|
Videorekorder, DVD-Rekorder, DVD-Brenner |
9,21 Euro |
|
Videokassette, DVD-Rohling pro Spielstunde |
0,0870 Euro |
|
Kassettenrekorder, MP3-Player |
1,28
Euro |
|
Audio-Kassette, Tonband, DAT, Minidisk, Audio-CD R/RW pro
Spielstunde |
0,0614
Euro |
|
Data-CD R/RW pro Spielstunde |
0,072
Euro |
| Fotokopiergerät |
ab
38,35 Euro |
|
Scanner |
ab 8,18 Euro |
Mit dem Regierungsentwurf zum 2. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft (2. Korb) vom 22. März 2006 hat das Bundeskabinett nun einen Gesetzesvorschlag unterbreitet, der die bewährte gesetzliche Pauschalvergütung durch marktorientierte Regelungen ersetzen will und Tarifentscheidungen verzögert.
Gerätepreis soll Vergütung bestimmen
Anstatt der bisher im Gesetz festgeschriebenen Vergütungssätze,
sollen in Zukunft Verwertungsgesellschaften und Industrie die Tarife
nach marktwirtschaftlichen Erkenntnissen aushandeln. Dabei jedoch
will der Gesetzesvorschlag die Vergütung grundsätzlich an die Verkaufspreise der Aufzeichnungsgeräte und Speichermedien koppeln,
um ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis zu schaffen und die
Hersteller nicht unzumutbar zu beeinträchtigen. Zudem schreibt der
Regierungsentwurf eine Obergrenze der von der Industrie an die
Urheber zu entrichtenden Pauschale von 5 Prozent des Verkaufspreises
vor (§ 54a Abs. 4 UrhG RegE). Hiermit halten wettbewerbspolitische
und urheberfremde Überlegungen Einzug in die Gesetzgebung zum
Urheberrecht. Den Vergütungsanspruch der Kreativen für private
Vervielfältigung an den Gerätepreis zu binden ist nicht nur
verfassungsrechtlich bedenklich, sondern auch grundlegend falsch!
Denn das Kopieren von Texten, Musik, Bildern und Filmen hat nichts
mit dem Verkaufspreis für Geräte zu tun – vielmehr begründet das
Kopieren ein Verhältnis zwischen Urheber und Nutzer. Auch die
fünfprozentige Obergrenze würde für die Kreativen bei weitem keine
angemessene Vergütung mehr bedeuten – im Gegenteil, sie müssten auf
Geld verzichten. Denn mit der gängigen Verkaufspraxis der
Herstellerindustrie, Gewinne auf Verbrauchsmaterialien wie Tinte zu
verlagern, sinken die Gerätepreise immer mehr. Zudem fehlt eine
Mindestvergütung.
Konsequenzen:
Die Bindung der Vergütung an die Gerätepreise sowie die dafür
vorgesehene Obergrenze von 5 Prozent setzt Hersteller- vor
Urheberinteressen und verhindert somit eine angemessene
Entlohnung der Kreativen. |
Vergütung für Geräte im „Bagatellbereich“ soll entfallen
Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben die Urheber laut
Gesetzesentwurf auch nur für jene Geräte und Speichermedien, die „in
nennenswertem Umfang“ zur Vervielfältigung genutzt werden. Bei einer
Nutzung unter 10 Prozent wird das entsprechende Gerät in den
„Bagatellbereich“ klassifiziert und bleibt vergütungsfrei (§ 54 Abs.
1 UrhG RegE). Diese Regelung bewirkt mit großer Sicherheit, dass für
viele Geräte diese zehnprozentige Mindestnutzung zum privaten
Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke grundsätzlich bestritten
wird. Die Folgen wären weitere, langjährige Rechtsstreitigkeiten und
damit verbunden: ein Ausfall der Vergütungseinnahmen.
Konsequenzen:
Werden Urheber künftig nur für Geräte außerhalb des
„Bagatellbereichs“ – Nutzung für private Vervielfältigung weniger
als 10 Prozent – vergütet, drohen massive Einnahmeverluste für
die Kreativen, da diese Mindestnutzung mit Sicherheit von der
Industrie bestritten wird. |
Gerätenutzung soll durch marktwirtschaftliche Studien belegt werden
Langwierig wird es auch deshalb, da empirische Studien die
tatsächliche Nutzung der Geräte für private Vervielfältigungen
belegen sollen (§ 13a Abs. 1 UrhWG RegE). Die Datenerhebungen dafür,
die von den Verwertungsgesellschaften zu bezahlen sind, dauern
jeweils mindestens sechs Monate, bei neu in den Markt eingeführten
Produkten kommt ein weiteres Jahr hinzu. Werden die Ergebnisse
gerichtlich angezweifelt und die Entscheidung von Instanz zu Instanz
getragen, würden die Vergütungen für den entsprechenden Gerätetyp
für bis zu sechs Jahre ausfallen. Zudem sinkt die Dauer der
Marktpräsenz bei vielen Geräten rapide. Fällt die gerichtliche
Entscheidung nach Verschwinden eines Gerätes vom Markt, ist es für
die Kreativen zu spät: Sie sehen überhaupt kein Geld für die Nutzung
dieser Geräte. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Streichung einer
Instanz trägt nur wenig zur Verkürzung des Verfahrens bei.
Konsequenzen:
Empirische Studien zur Gerätenutzung können sich zusammen mit
Rechtsverfahren über die Richtigkeit der Ergebnisse bis zu sechs
Jahre hinziehen und führen dabei während dieses Zeitraums zum
Vergütungsausfall für die Urheber. Viele Geräte sind auch nach
dieser Zeit wieder vom Markt und die Kreativen werden für deren
Nutzung überhaupt nicht entlohnt. |
Übergangslösung für Tariffortzahlung unklar formuliert
Für Kreative zusätzlich problematisch ist die Formulierung der für
die Zeit der Tarifverhandlungen vorgesehenen Übergangslösung. Danach
sollen die bestehenden Vergütungssätze weiter gelten, soweit keine
Tarife bestehen (§ 13a Abs. 2 UrhWG RegE). Gleichzeitig ist jedoch
im Regierungsentwurf fixiert, dass die Tarife den neuen Bestimmungen
entsprechen sollen. Damit könnte die Angemessenheit der gesetzlichen
Vergütungssätze grundsätzlich angezweifelt werden. In diesem Fall
müssten die Urheber aufgrund langjähriger Gerichtsverfahren ganz auf
ihr Geld aus der Vergütung für privates Kopieren verzichten.
Konsequenzen:
Bleibt es bei der unklaren Formulierung zur Übergangslösung für
die Tariffortzahlung, ist damit zu rechnen, dass die
Angemessenheit der Gesetzespauschalen grundsätzlich angezweifelt
wird und die Urheber somit ganz auf ihr Geld aus der
Gerätevergütung verzichten müssen. |
Gleiches Kräfteverhältnis zwischen
Verwertungsgesellschaften und Industrie
Der vorgesehene Regierungsentwurf fördert im Grundsatz die
Marktorientierung von Vergütungsregelungen und das direkte Aushandeln
von Vergütungsansprüchen zwischen den Verwertungsgesellschaften und
der Industrie. Doch wenn der Gesetzgeber schon die Festlegung der
Vergütungen für private Vervielfältigungen nicht mehr selbst bestimmt,
sondern in die Hände der Betroffenen gibt, dann müssen diese auch in
der Lage sein, die Höhe der Vergütungen auf gleicher Augenhöhe zu
verhandeln. Dem widerspricht es, wenn einer der beiden Seiten -
nämlich den Urhebern - von Beginn an Beschränkungen auferlegt werden.
Insgesamt verhindern die Neuerungen des
Regierungsentwurfs zur Urheberrechtsreform, sollten sie Gesetz
werden, eine angemessene Vergütung der Kreativen für die private
Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke. Daher verlangt
die Initiative „Ja zur privaten Kopie“ massive Änderungen. Lesen Sie
die Forderungen unter
Zusammenfassung.
Den Regierungsentwurf zum 2. Korb der Urheberrechtsnovelle mit
Erläuterungen finden Sie
HIER.
|
|